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AGB


Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen (AGB)
 

Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden der Internet - Börse „Truckparts-online“ in der Fassung vom 1. 1. 2007

 

Die Handelsvertretung Rudolf Hadwiger, Voglerstraße 23, 01277 Dresden betreibt im Internet unter dem Namen „TruckParts-online.de“ (nachstehend TPO genannt) eine Teilebörse für den Kfz.-, Ersatzteil- und Zubehörmarkt mit Schwerpunkt Nutzfahrzeuge. TPO bietet selbst keine Artikel an und wird selbst nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern dieser Datenbank geschlossenen Verträge; auch deren  Erfüllung erfolgt ausschließlich zwischen den Nutzern. Die nachfolgenden „Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen“ (kurz AGB) regeln die Nutzung der TPO – Börse.

§ 1 Geltungsbereich

(1) In die TPO – Börse können Händler, Werkstätten, Hersteller, Aufbauer und Zulieferanten aus dem Kfz. - Bereich (Anbieter) gebrauchte, neuwertige, neue Kfz. – Ersatzteile bzw. Komponenten und Aggregate sowie Werkzeuge und Werkstatteinrichtungen kostenpflichtig zum Verkauf einstellen / anbieten (vergleichbar mit einem Inserat). Die Anbieter, aber auch Fuhrunternehmen und alle anderen Gewerbetreibende können diese Artikel mit einer von TPO zur Verfügung gestellten Suchfunktion in der TPO – Börse kostenlos suchen und zusätzlich Suchanfragen an TPO zur Weiterleitung an interessierte Anbieter schicken.

(2) Die TPO – Börse ist nicht ausschließlich Nutzern im Gebiet Deutschlands vorbehalten sondern kann grundsätzlich auch von Firmen außerhalb Deutschlands genutzt werden.

(2) Mit der Nutzung der TPO – Börse anerkennt der Inserent oder Suchende diese AGB’s in der jeweils geltenden Fassung; entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Nutzer haben keine Geltung. Eine Nutzung der TPO – Börse ohne Zustimmung zu diesen Bedingungen ist nicht statthaft.

(4) Die von TPO betriebenen Datenbanken genießen Schutz nach den §§ 108 ff. des Urhebergesetzes.

§ 2 Kostenpflichtige Nutzung für den Anbieter

(1) Jeder Inserent / Anbieter kann beliebig viele Positionen bei TPO einstellen; TPO berechnet die in Anspruch genommene Dienstleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf Grundlage der jeweils geltenden TPO – Preisliste, die auch auf der Webseite von TPO veröffentlicht wird.

(2) Die TPO – Preise orientieren sich grundsätzlich an der Anzahl der eingespeicherten Teile, unabhängig davon, ob es sich um identische oder unterschiedliche Teilenummern handelt.

(3) Als Anbieter im oben genannten Sinne gilt neben dem Hauptgeschäft auch der einzelne Filialbetrieb, Verkaufsplatz oder Standort. Für jeden dieser Standorte ist eine einzelne Anmeldung erforderlich; ebenso wird eine Einzelabrechnung je Standort vorgenommen.  

§ 3 Registrierung und Vertragsabschluss

(1) Die Registrierung und Übermittlung der Firmendaten des Anbieters ist eine Anfrage zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Nutzung der TPO-Börse.  TPO entscheidet kurzfristig nach Zugang der Anfrage über die weitere Bearbeitung nach freiem Ermessen. Wird der Antrag nicht abgelehnt schickt TPO dem Anbieter eine von TPO unterzeichnete schriftliche Vereinbarung inkl. der Einzugsermächtigung. Die Vereinbarung ist vom Anbieter rechtsverbindlich zu unterschreiben und an TPO zurückzuschicken – damit ist die Vereinbarung rechtskräftig. TPO schaltet danach den Anbieter frei und übermittelt ihm die notwendigen Zugangsdaten.  

(2) Der Anmeldende ist verpflichtet, wahre Angaben zu machen. Er bestätigt durch die Registrierung auch, dass er bevollmächtigt ist, für das angemeldete Unternehmen entsprechende Verträge abzuschließen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich in der TPO – Datenbank selbst vorzunehmen.

(3) Bei der Registrierung wählt der Nutzer einen Nutzernamen und ein Passwort. Der Nutzername darf nicht aus einer eMail- oder Internetadresse bestehen, nicht Rechte Dritter, insbesondere keine Namens- und Markenrechte verletzen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Userdaten sind von beiden Vertragsparteien vertraulich zu behandeln.

(4) Im Rahmen der Anmeldung und des laufenden Vertragsverhältnisses ist TPO berechtigt, die Vorlage eines Handelsregister- und/oder Gewerberegisterauszuges und anderer Unterlagen zu verlangen, die für die Anmeldung oder Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses geboten oder zweckmäßig erscheinen.

§ 4 Abrechnung und Zahlung

(1) TPO ermittelt die Pauschalgebühr der Abrechnungsperiode jeweils zu Beginn der Folgeperiode an Hand der höchsten Anzahl der in der Abrechnungsperiode in die Börse eingestellten Ersatzteile / Aggregate. Die Abrechnung erfolgt mit gesonderter Rechnung. Die berechnete Pauschale ist sofort fällig und wird auf Basis der unterzeichneten Einzugsermächtigung per Lastschrift jeweils am 15. Kalendertag des ersten Monats der Folgeperiode vom Konto des Anbieters abgebucht. Die Abrechnung erfolgt in der Regel je Quartal. Sondervereinbarungen sind möglich.

(2) Die Pauschalgebühr wird für Anbieter mit Sitz in Deutschland ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen, gleiches gilt für Anbieter mit Sitz im Ausland mit einer Bankverbindung in Deutschland. Die Abrechnung für Anbieter mit Sitz außerhalb Deutschland ohne Bankverbindung in Deutschland erfolgt per Vorschussrechnung. Der an TPO gezahlte Vorschuss wird als Guthaben zu Gunsten des Einzahlers geführt und periodenweise mit der angefallenen Teilnahmegebühr verrechnet. Etwaige im Ausland anfallende Transaktionskosten für Zahlungs- und Buchungsvorgänge gehen zu Lasten des jeweiligen Anbieters.

(3) Im Falle des Zahlungsverzuges, des Widerrufs einer Einzugsermächtigung oder einer Rücklastschrift ist TPO berechtigt, die eigene Leistung zurückzuhalten und die in der TPO - Börse angebotenen Artikel des betreffenden Anbieters sofort zu sperren. Unabhängig davon ist der Anbieter zur Zahlung der Pauschale (zuzüglich einer Unkostenpauschale) verpflichtet.

(4) Nach der Löschung gemäß § 4/3 schaltet TPO einen Anbieter auf seinen Wunsch erst dann wieder frei, wenn er eine Wiedereinrichtungsgebühr gemäß der jeweils geltenden Preisliste sowie sämtliche Zahlungsrückstände inklusive etwaiger Rücklastschriftgebühren bezahlt hat.  

§ 5 Preisänderungen und Änderungen der AGB

(1) Preisänderungen sind von TPO so rechtzeitig anzukündigen, dass der Anbieter den Vertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (§ 11 AGB) zu einem Zeitpunkt beenden kann, der vor der Geltung der neuen Preise liegt. Soweit er dieses Recht nicht ausübt und die TPO - Leistungen auch nach dem Geltungsdatum der Preisänderung weiter in Anspruch nimmt, wird die Preisänderung für beide Vertragspartner verbindlich. Die neuen Abrechnungen erfolgen auf der Grundlage der Preisänderung.

(2) Die Bekanntgabe von Änderungen der AGB erfolgt durch die Bereitstellung auf den Seiten von TPO. Vertraglich Teilnehmer werden über Änderungen der AGB schriftlich oder per eMail informiert. Die Änderungen gelten als akzeptiert, sofern ihnen der Anbieter bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

§ 6 Gesetzliche Kennzeichnungspflicht, Impressumspflicht

(1) Nach § 6 des Teledienstegesetzes haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • Den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
  • Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
  • In Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer

(2) Um dieser Vorschrift gerecht zu werden, bietet TPO die technische Möglichkeit zur Eingabe dieser  Daten sowie weiterer Informationen, die zur Abwicklung eines Geschäftes notwendig sind. Die Eingabe der Daten ist Sache des Händlers. Ausschließlich bei ihm liegt die Verantwortung für die richtige und vollständige Angabe der genannten Informationen. Verboten ist ferner die Angabe von Service-Telefonnummern durch deren Anwahl beim Anrufer erhöhte Telefongebühren entstehen, unzulässig ist ebenso die Verwendung der Einwahlnummern: 0190, 0900.

§ 7 Inhalt, Form und Zweck der Inserate

(1) Der Anbieter / Inserent ist verpflichtet, in dem Angebot wahre Angaben über das angebotene Ersatzteil zu machen. Dies betrifft insbesondere die Zustands- und Beschaffenheitsbeschreibung sowie die Eigentumsverhältnisse. Merkmale sowie Fehler, die den Wert oder die Nutzung der angebotenen Ware mindern, sind wahrheitsgemäß anzugeben. Auch ist es unzulässig, mit dem Inserat Werbung für Angebote zu betreiben, die nicht bei TPO eingestellt sind.

(2) Die Angebote können mit Fotos illustriert werden, die jedoch ausschließlich den tatsächlich angebotenen Gegenstand darstellen müssen und nicht die Rechte Dritter verletzen dürfen. Durch die Übermittlung seiner Bestände an TPO inklusive Fotos bestätigt der Anbieter, dass er frei über die Fotos verfügen kann und dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

(3) Der Anbieter muss über den angebotenen Gegenstand tatsächlich verfügen können, der Gegenstand sollte sich zum Zeitpunkt der Einspeicherung in die TPO - Börse körperlich am Standort des Anbieters befinden. Werden physisch noch nicht verfügbare Teile (aus geplanten Umbauten von Neufahrzeugen o. ä.) angeboten, verpflichtet sich der Anbieter einen entsprechenden Hinweis im Angebot zu geben. Für den Fall, dass ein bei TPO angebotenes Teil nicht mehr verfügbar ist verpflichtet sich der Anbieter, dies einem Interessenten unverzüglich offen zu legen und dies bei der nächsten Aktualisierung, spätestens jedoch nach 14 Tagen, entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Der Anbieter darf mit seinem Angebot durch Formulierung, Inhalt, optische Aufmachung und den verfolgten Zweck nicht gegen geltendes Recht, insbesondere nicht gegen die in Deutschland geltenden Gesetze, Verordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen. Insbesondere dürfen Gegenstände, deren Bewerbung geltendes Urheber- und Leistungsschutzrecht, gewerbliche Schutzrechte (z.B. Marken- und Patentrecht; Wettbewerbsrecht (UWG)) sowie sonstige Rechte (z.B. das Recht am eigenen Bild, Namens- und Persönlichkeitsrechte) verletzen, nicht angeboten werden. Mit der Übermittlung der Teilebestände erklärt der Anbieter die Vereinbarkeit seines Angebotes mit diesen Bestimmungen.

(5) Gewerbetreibende müssen insbesondere die Preisangabenverordnung beachten. Nach § 1 Absatz 1 der Preisangabenverordnung sind Endpreise anzugeben, die insbesondere die Mehrwertsteuer beinhalten müssen.

(6) Handelt es sich bei einem Interessenten um einen Endverbraucher, verpflichtet sich der Anbieter, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbrauchschutzinformationen zu erteilen und den Kunden über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, sofern ein solches besteht.

§ 8 Angebotssuche / Teilesuchanfragen

(1) Die Suche nach Angeboten in dem Bestand von TPO unter Umgehung der von TPO hierfür zur Verfügung gestellten Suchmasken ist unzulässig. Unzulässig ist auch die Verwendung von Suchsoftware, die auf den Datenbestand von TPO zugreift. Verstöße gegen diese Bestimmung werden straf- und zivilrechtlich verfolgt. 

(2) Auf Wunsch erhalten Anbieter die von Interessenten an TPO gerichteten Teilesuchanfragen übermittelt. Der Anbieter verpflichtet sich, diese Anfragen nur im eigenen Unternehmen zu bearbeiten; eine Weitergabe dieser Suchanfragen an Dritte ist nicht gestattet.

§ 9 Folgen der Missachtung dieser Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen

Im Falle eines gegen die Bestimmungen dieser allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbestimmungen gerichteten Verstoßes ist TPO berechtigt, das Vertragsverhältnis sofort zu kündigen und das Angebot umgehend zu löschen. TPO darf im übrigen Inserate ablehnen, ändern oder vollständig löschen, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist kündigen und Inserenten auf Dauer von der Teilnahme ausschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer diesen AGB’s zuwider handelt oder in anderer Form das System missbraucht, gegenüber TPO mit dem Ausgleich fälliger Forderungen in Verzug gerät oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass gegen geltendes Recht oder gegen diese AGB verstoßen wird.

§ 9 Verantwortlichkeit für den Inhalt der Inserate

(1) Als Diensteanbieter im Sinne des Teledienstgesetzes speichert TPO die übermittelten Daten bestimmungsgemäß in den über das Internet zugänglichen Datenbanken. TPO stellt dabei nur die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von Informationen (Inseraten) zur Verfügung und ist in die vertragliche Beziehung zwischen Anbieter und Kaufinteressent weder als Vermittler, noch als Partei oder als Vertreter einer Partei eingebunden. Für die Richtigkeit und den Inhalt der Inserate ist ausschließlich der Inserent verantwortlich, TPO haftet insbesondere nicht für die Richtigkeit und / oder Vollständigkeit der Inserate. Weder der Inhalt der Inserate, noch die Identität des Inserenten können von TPO im Regelfall überprüft werden.

(3) TPO haftet nicht für Schäden aus gekürzter oder verfälschter Erscheinung von Inseraten oder aus missbräuchlicher Verwendung von Daten durch Dritte.  Ebenso schließt TO jede Gewährleistung und Haftung dafür aus, dass Inserate den gesetzlichen Bestimmungen des Landes genügen, in dem sie aufgerufen werden können oder in dem der Käufer, Vermittler oder Verkäufer seinen Sitz hat.

(5) Der Anbieter / Inserent stellt TPO von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem von dem Anbieter geschalteten Inserat gegenüber TPO geltend machen. Kosten, die TPA zur Schadensminderung aufwendet, sind ebenfalls von dem Anbieter/Inserenten zu tragen, sofern diese Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendung erforderlich waren oder objektiv zur Schadensminderung geeignet erschienen sind.

§ 10 Gewährleistung / Haftung

(1) Die Leistung von TPO ist erbracht, wenn die Angebote im Jahresdurchschnitt zu 80 % in die TPO – Börse eingestellt und aus der TPO – Börse abgerufen werden können. Der Anspruch des Nutzers auf Nutzung der TPO - Website und ihrer Funktionen besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik. Zeitweilige Einschränkungen erfolgen insbesondere dann, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist (z.B. Wartungsarbeiten). TPO verpflichtet sich, die berechtigten Interessen der Nutzer z.B. durch eine möglichst frühzeitige Information auf der Webseite zu berücksichtigen.

(2) TPO ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Dazu zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten. Ansprüche ergeben sich für den Inserenten bei nicht durch von TPO zu verantwortenden Ausfällen nicht.

(3) Schadensersatzansprüche gegen TPO sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, TPO, ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haben vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsverletzungen begangen. In Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch TPO ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf das Entgelt für den Teil der Lieferung und Leistung von TPO, aus dem der Schadensersatzanspruch resultiert.

(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ebenso wie eine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden bei Inserenten oder Dritten ausgeschlossen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass TPO keine Haftung für Schäden übernimmt, die bei Inserenten oder Dritten daraus entstehen, dass infolge technischer Probleme oder sonstiger, von TPO nicht zu beeinflussender Ereignisse, Angebote nicht oder nicht in der angebotenen Form rechtzeitig oder dauerhaft während der Angebotslaufzeit präsentiert werden. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ebenfalls ausgeschlossen.

§ 11 Kündigung, Wiedereinrichtungsgebühr

(1) Das zwischen TPO und dem Anbieter / Inserenten bestehende Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsteilen mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende gekündigt werden. Für die Kündigungserklärung genügt eine schriftliche Mitteilung an die Handelsvertretung Rudolf Hadwiger, Voglerstraße 23, 01277 Dresden bzw. eine eMail an info@truckparts-online.de

(2) TPO ist berechtigt, Anbieter der TPO – Börse von deren Nutzung auszuschließen und aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bei falschen Angaben des Inserenten, einem Verstoß gegen diese AGB, Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung von TPO, Zahlungsverzug, sonstigem Missbrauch der TPO - Börse oder einem anderen wichtigen Grund

(3) Für den Fall der Wiederaufnahme der Vertragsbeziehungen und Wiedereinrichtung eines Anbieters  nach einer Kündigung und Löschung durch TPO wegen §§ 4/3 und 4/4 oder  § 11 ist TPO berechtigt, eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen.

§ 12 Datenschutzhinweis

Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten unter Beachtung der Datenschutzgesetze, die in der Bundesrepublik Deutschland Geltung haben, elektronisch gespeichert werden.

§ 13 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Alle Daten, Informationen, Firmenzeichen, Texte, Programme und Bilder unterliegen dem Urheberrecht. TPO ist Inhaber der Rechte an den Inhalten der Webseite, der Datenbank und deren Nutzungsrechte. Die Veränderung, Weiterverarbeitung und Nutzung in Medien aller Art durch Dritte ist nur mit schriftlicher Erlaubnis durch TPO gestattet. Die Rechte des Inserenten bleiben hiervon unberührt.

(2) Insbesondere Inserate unterliegen dem ausschließlichen Nutzungsrecht von TPO. Diese Inserate dürfen einzeln und in der Gesamtheit nur mit schriftlicher Erlaubnis durch TPO von Dritten weiterverarbeitet oder auf anderen Internet-Seiten oder in anderen Medien publiziert werden. Gleiches gilt für die Teilesuchanfragen gemäß § 8/2.   Die Rechte des Inserenten / Anbieters an seinen eigenen Inseraten / Angeboten bleiben hiervon unberührt. Er kann über die eigenen Daten und Informationen weiterhin frei verfügen

§ 14 Leistungsort, Gerichtsstand, Geltung deutschen Rechts

(1) Erfüllungsort ist Dresden. Für alle Ansprüche aus und aufgrund der Teilnahme an dem TPO - Angebot wird Dresden als Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei dem Teilnehmer um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt. Gleiches gilt, wenn der Teilnehmer seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(2) Die Teilnahme und Nutzung des TPO - Angebotes sowie die AGB’s von TPO unterliegen in Anwendung und Auslegung ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11. April 1998 ist ausgeschlossen. Die vorstehende Rechtswahl und Gerichtsstandvereinbarung findet auf Verbraucherverträge dann keine Anwendung, wenn zwingendes internationales oder Europäisches Verbraucherschutzrecht vorrangig anzuwenden ist und die hier getroffen Rechtswahl oder Gerichtsstandsvereinbarung ausschließt.

(3) Das FernAbsG (Fernabsatz Gesetz) findet auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Teilnehmer und  TPO keine Anwendung.

§ 15 Schriftform

Mündliche Vereinbarungen, die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung abweichen, werden nicht getroffen. Alle Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen, um rechtswirksam zu sein, der Schriftform, dies gilt insbesondere auch für Abänderungen des hier vereinbarten Schriftformerfordernisses.

§ 16 Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen treten in erster Linie solche, die den unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen und in zweiter Linie die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Dresden, im Januar 2007