Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen
für gewerbliche Kunden der Internet - Börse „Truckparts-online“ in der Fassung
vom 1. 1. 2007
Die
Handelsvertretung Rudolf Hadwiger, Voglerstraße 23, 01277 Dresden betreibt im
Internet unter dem Namen „TruckParts-online.de“ (nachstehend TPO genannt) eine
Teilebörse für den Kfz.-, Ersatzteil- und Zubehörmarkt mit Schwerpunkt
Nutzfahrzeuge. TPO bietet selbst keine Artikel an und wird selbst nicht
Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern dieser Datenbank
geschlossenen Verträge; auch deren
Erfüllung erfolgt ausschließlich zwischen den Nutzern. Die nachfolgenden
„Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen“ (kurz AGB) regeln die Nutzung
der TPO – Börse.
§ 1
Geltungsbereich
(1)
In die TPO – Börse können Händler, Werkstätten, Hersteller, Aufbauer und
Zulieferanten aus dem Kfz. - Bereich (Anbieter) gebrauchte, neuwertige, neue
Kfz. – Ersatzteile bzw. Komponenten und Aggregate sowie Werkzeuge und
Werkstatteinrichtungen kostenpflichtig zum Verkauf einstellen / anbieten
(vergleichbar mit einem Inserat). Die Anbieter, aber auch Fuhrunternehmen und
alle anderen Gewerbetreibende können diese Artikel mit einer von TPO zur
Verfügung gestellten Suchfunktion in der TPO – Börse kostenlos suchen und
zusätzlich Suchanfragen an TPO zur Weiterleitung an interessierte Anbieter
schicken.
(2)
Die TPO – Börse ist nicht ausschließlich Nutzern im Gebiet Deutschlands
vorbehalten sondern kann grundsätzlich auch von Firmen außerhalb Deutschlands
genutzt werden.
(2)
Mit der Nutzung der TPO – Börse anerkennt der Inserent oder Suchende diese AGB’s
in der jeweils geltenden Fassung; entgegenstehende Geschäftsbedingungen der
Nutzer haben keine Geltung. Eine Nutzung der TPO – Börse ohne Zustimmung zu
diesen Bedingungen ist nicht statthaft.
(4)
Die von TPO betriebenen Datenbanken genießen Schutz nach den §§ 108 ff. des
Urhebergesetzes.
§ 2 Kostenpflichtige Nutzung für
den Anbieter
(1)
Jeder Inserent / Anbieter kann beliebig viele Positionen bei TPO einstellen; TPO
berechnet die in Anspruch genommene Dienstleistung im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses auf Grundlage der jeweils geltenden TPO – Preisliste,
die auch auf der Webseite von TPO veröffentlicht wird.
(2)
Die TPO – Preise orientieren sich grundsätzlich an der Anzahl der
eingespeicherten Teile, unabhängig davon, ob es sich um identische oder
unterschiedliche Teilenummern handelt.
(3)
Als Anbieter im oben genannten Sinne gilt neben dem Hauptgeschäft auch der
einzelne Filialbetrieb, Verkaufsplatz oder Standort. Für jeden dieser Standorte
ist eine einzelne Anmeldung erforderlich; ebenso wird eine Einzelabrechnung je
Standort vorgenommen.
§ 3 Registrierung und
Vertragsabschluss
(1)
Die Registrierung und Übermittlung der Firmendaten des Anbieters ist eine
Anfrage zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Nutzung der
TPO-Börse. TPO entscheidet
kurzfristig nach Zugang der Anfrage über die weitere Bearbeitung nach freiem
Ermessen. Wird der Antrag nicht abgelehnt schickt TPO dem Anbieter eine von TPO
unterzeichnete schriftliche Vereinbarung inkl. der Einzugsermächtigung. Die
Vereinbarung ist vom Anbieter rechtsverbindlich zu unterschreiben und an TPO
zurückzuschicken – damit ist die Vereinbarung rechtskräftig. TPO schaltet danach
den Anbieter frei und übermittelt ihm die notwendigen Zugangsdaten.
(2)
Der Anmeldende ist verpflichtet, wahre Angaben zu machen. Er bestätigt durch die
Registrierung auch, dass er bevollmächtigt ist, für das angemeldete Unternehmen
entsprechende Verträge abzuschließen. Der Vertragspartner verpflichtet sich,
Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich in der TPO – Datenbank selbst
vorzunehmen.
(3)
Bei der Registrierung wählt der Nutzer einen Nutzernamen und ein Passwort. Der
Nutzername darf nicht aus einer eMail- oder Internetadresse bestehen, nicht
Rechte Dritter, insbesondere keine Namens- und Markenrechte verletzen und nicht
gegen die guten Sitten verstoßen. Die Userdaten sind von beiden Vertragsparteien
vertraulich zu behandeln.
(4)
Im Rahmen der Anmeldung und des laufenden Vertragsverhältnisses ist TPO
berechtigt, die Vorlage eines Handelsregister- und/oder Gewerberegisterauszuges
und anderer Unterlagen zu verlangen, die für die Anmeldung oder
Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses geboten oder zweckmäßig erscheinen.
§ 4 Abrechnung und
Zahlung
(1) TPO ermittelt die
Pauschalgebühr der Abrechnungsperiode jeweils zu Beginn der Folgeperiode an Hand
der höchsten Anzahl der in der Abrechnungsperiode in die Börse eingestellten Ersatzteile
/ Aggregate. Die Abrechnung erfolgt mit gesonderter Rechnung. Die
berechnete Pauschale ist sofort fällig und wird auf Basis der unterzeichneten
Einzugsermächtigung per Lastschrift jeweils am 15. Kalendertag des ersten
Monats der Folgeperiode vom Konto des Anbieters abgebucht. Die Abrechnung
erfolgt in der Regel je Quartal. Sondervereinbarungen sind möglich.
(2)
Die Pauschalgebühr wird für Anbieter mit Sitz in Deutschland ausschließlich im
Lastschriftverfahren eingezogen, gleiches gilt für Anbieter mit Sitz im Ausland
mit einer Bankverbindung in Deutschland. Die Abrechnung für Anbieter mit Sitz
außerhalb Deutschland ohne Bankverbindung in Deutschland erfolgt per
Vorschussrechnung. Der an TPO gezahlte Vorschuss wird als Guthaben zu Gunsten
des Einzahlers geführt und periodenweise mit der angefallenen Teilnahmegebühr
verrechnet. Etwaige im Ausland anfallende Transaktionskosten für Zahlungs- und
Buchungsvorgänge gehen zu Lasten des jeweiligen Anbieters.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges, des Widerrufs
einer Einzugsermächtigung oder einer Rücklastschrift ist TPO berechtigt, die eigene
Leistung zurückzuhalten und die in der TPO - Börse angebotenen Artikel des betreffenden
Anbieters sofort zu sperren. Unabhängig davon ist der Anbieter zur Zahlung
der Pauschale (zuzüglich einer Unkostenpauschale) verpflichtet.
(4)
Nach der Löschung gemäß § 4/3 schaltet TPO einen Anbieter auf seinen Wunsch erst
dann wieder frei, wenn er eine Wiedereinrichtungsgebühr gemäß der jeweils
geltenden Preisliste sowie sämtliche Zahlungsrückstände inklusive etwaiger
Rücklastschriftgebühren bezahlt hat.
§ 5 Preisänderungen und Änderungen
der AGB
(1)
Preisänderungen sind von TPO so rechtzeitig anzukündigen, dass der Anbieter den
Vertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (§ 11 AGB)
zu einem Zeitpunkt beenden kann, der vor der Geltung der neuen Preise liegt.
Soweit er dieses Recht nicht ausübt und die TPO - Leistungen auch nach dem
Geltungsdatum der Preisänderung weiter in Anspruch nimmt, wird die Preisänderung
für beide Vertragspartner verbindlich. Die neuen Abrechnungen erfolgen auf der
Grundlage der Preisänderung.
(2)
Die Bekanntgabe von Änderungen der AGB erfolgt durch die Bereitstellung auf den
Seiten von TPO. Vertraglich Teilnehmer werden über Änderungen der AGB
schriftlich oder per eMail informiert. Die Änderungen gelten als akzeptiert,
sofern ihnen der Anbieter bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des
Vertragsverhältnisses nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
schriftlich widerspricht.
§ 6 Gesetzliche
Kennzeichnungspflicht, Impressumspflicht
(1)
Nach § 6 des Teledienstegesetzes haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige
Teledienste u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Den
Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
- Angaben,
die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
- Das
Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer
- In
Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer
(2)
Um dieser Vorschrift gerecht zu werden, bietet TPO die technische Möglichkeit
zur Eingabe dieser Daten sowie
weiterer Informationen, die zur Abwicklung eines Geschäftes notwendig sind. Die
Eingabe der Daten ist Sache des Händlers. Ausschließlich bei ihm liegt die
Verantwortung für die richtige und vollständige Angabe der genannten
Informationen. Verboten ist ferner die Angabe von Service-Telefonnummern durch
deren Anwahl beim Anrufer erhöhte Telefongebühren entstehen, unzulässig ist
ebenso die Verwendung der Einwahlnummern: 0190, 0900.
§ 7 Inhalt, Form und Zweck der
Inserate
(1)
Der Anbieter / Inserent ist verpflichtet, in dem Angebot wahre Angaben über das
angebotene Ersatzteil zu machen. Dies betrifft insbesondere die Zustands- und
Beschaffenheitsbeschreibung sowie die Eigentumsverhältnisse. Merkmale sowie
Fehler, die den Wert oder die Nutzung der angebotenen Ware mindern, sind
wahrheitsgemäß anzugeben. Auch ist es unzulässig, mit dem Inserat Werbung für
Angebote zu betreiben, die nicht bei TPO eingestellt sind.
(2)
Die Angebote können mit Fotos illustriert werden, die jedoch ausschließlich den
tatsächlich angebotenen Gegenstand darstellen müssen und nicht die Rechte
Dritter verletzen dürfen. Durch die Übermittlung seiner Bestände an TPO
inklusive Fotos bestätigt der Anbieter, dass er frei über die Fotos verfügen
kann und dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
(3)
Der Anbieter muss über den angebotenen Gegenstand tatsächlich verfügen können,
der Gegenstand sollte sich zum Zeitpunkt der Einspeicherung in die TPO - Börse
körperlich am Standort des Anbieters befinden. Werden physisch noch nicht
verfügbare Teile (aus geplanten Umbauten von Neufahrzeugen o. ä.) angeboten,
verpflichtet sich der Anbieter einen entsprechenden Hinweis im Angebot zu geben.
Für den Fall, dass ein bei TPO angebotenes Teil nicht mehr verfügbar ist
verpflichtet sich der Anbieter, dies einem Interessenten unverzüglich offen zu
legen und dies bei der nächsten Aktualisierung, spätestens jedoch nach 14 Tagen,
entsprechend zu berücksichtigen.
(4)
Der Anbieter darf mit seinem Angebot durch Formulierung, Inhalt, optische
Aufmachung und den verfolgten Zweck nicht gegen geltendes Recht, insbesondere
nicht gegen die in Deutschland geltenden Gesetze, Verordnungen oder gegen die
guten Sitten verstoßen. Insbesondere dürfen Gegenstände, deren Bewerbung
geltendes Urheber- und Leistungsschutzrecht, gewerbliche Schutzrechte (z.B.
Marken- und Patentrecht; Wettbewerbsrecht (UWG)) sowie sonstige Rechte (z.B. das
Recht am eigenen Bild, Namens- und Persönlichkeitsrechte) verletzen, nicht
angeboten werden. Mit der Übermittlung der Teilebestände erklärt der Anbieter
die Vereinbarkeit seines Angebotes mit diesen
Bestimmungen.
(5)
Gewerbetreibende müssen insbesondere die Preisangabenverordnung beachten. Nach §
1 Absatz 1 der Preisangabenverordnung sind Endpreise anzugeben, die insbesondere
die Mehrwertsteuer beinhalten müssen.
(6)
Handelt es sich bei einem Interessenten um einen Endverbraucher, verpflichtet
sich der Anbieter, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen
Verbrauchschutzinformationen zu erteilen und den Kunden über das gesetzliche
Widerrufsrecht zu belehren, sofern ein solches besteht.
§ 8 Angebotssuche /
Teilesuchanfragen
(1)
Die Suche nach Angeboten in dem Bestand von TPO unter Umgehung der von TPO
hierfür zur Verfügung gestellten Suchmasken ist unzulässig. Unzulässig ist auch
die Verwendung von Suchsoftware, die auf den Datenbestand von TPO zugreift.
Verstöße gegen diese Bestimmung werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.
(2)
Auf Wunsch erhalten Anbieter die von Interessenten an TPO gerichteten
Teilesuchanfragen übermittelt. Der Anbieter verpflichtet sich, diese Anfragen
nur im eigenen Unternehmen zu bearbeiten; eine Weitergabe dieser Suchanfragen an
Dritte ist nicht gestattet.
§ 9 Folgen der Missachtung dieser
Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen
Im
Falle eines gegen die Bestimmungen dieser allgemeinen Nutzungs- und
Geschäftsbestimmungen gerichteten Verstoßes ist TPO berechtigt, das
Vertragsverhältnis sofort zu kündigen und das Angebot umgehend zu löschen. TPO
darf im übrigen Inserate ablehnen, ändern oder vollständig löschen, das
Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist kündigen und
Inserenten auf Dauer von der Teilnahme ausschließen. Dies gilt insbesondere,
wenn der Teilnehmer diesen AGB’s zuwider handelt oder in anderer Form das System
missbraucht, gegenüber TPO mit dem Ausgleich fälliger Forderungen in Verzug
gerät oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass gegen geltendes Recht oder gegen
diese AGB verstoßen wird.
§ 9 Verantwortlichkeit für den
Inhalt der Inserate
(1)
Als Diensteanbieter im Sinne des Teledienstgesetzes speichert TPO die
übermittelten Daten bestimmungsgemäß in den über das Internet zugänglichen
Datenbanken. TPO stellt dabei nur die technischen Voraussetzungen zur
Übermittlung von Informationen (Inseraten) zur Verfügung und ist in die
vertragliche Beziehung zwischen Anbieter und Kaufinteressent weder als
Vermittler, noch als Partei oder als Vertreter einer Partei eingebunden. Für die
Richtigkeit und den Inhalt der Inserate ist ausschließlich der Inserent
verantwortlich, TPO haftet insbesondere nicht für die Richtigkeit und / oder
Vollständigkeit der Inserate. Weder der Inhalt der Inserate, noch die Identität
des Inserenten können von TPO im Regelfall überprüft werden.
(3)
TPO haftet nicht für Schäden aus gekürzter oder verfälschter Erscheinung von
Inseraten oder aus missbräuchlicher Verwendung von Daten durch Dritte. Ebenso schließt TO jede Gewährleistung
und Haftung dafür aus, dass Inserate den gesetzlichen Bestimmungen des Landes
genügen, in dem sie aufgerufen werden können oder in dem der Käufer, Vermittler
oder Verkäufer seinen Sitz hat.
(5)
Der Anbieter / Inserent stellt TPO von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus
Anlass oder im Zusammenhang mit dem von dem Anbieter geschalteten Inserat
gegenüber TPO geltend machen. Kosten, die TPA zur Schadensminderung aufwendet,
sind ebenfalls von dem Anbieter/Inserenten zu tragen, sofern diese Kosten im
Zeitpunkt ihrer Aufwendung erforderlich waren oder objektiv zur
Schadensminderung geeignet erschienen sind.
§ 10 Gewährleistung /
Haftung
(1)
Die Leistung von TPO ist erbracht, wenn die Angebote im Jahresdurchschnitt zu 80
% in die TPO – Börse eingestellt und aus der TPO – Börse abgerufen werden
können. Der Anspruch des Nutzers auf Nutzung der TPO - Website und ihrer
Funktionen besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik. Zeitweilige
Einschränkungen erfolgen insbesondere dann, wenn dies im Hinblick auf
Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur
Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist (z.B. Wartungsarbeiten). TPO
verpflichtet sich, die berechtigten Interessen der Nutzer z.B. durch eine
möglichst frühzeitige Information auf der Webseite zu
berücksichtigen.
(2)
TPO ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere
Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren
Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Dazu
zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben,
behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer
Betreiber, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische
Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern,
Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten
Betreibern von Subknotenrechnern auftreten. Ansprüche ergeben sich für den
Inserenten bei nicht durch von TPO zu verantwortenden Ausfällen nicht.
(3)
Schadensersatzansprüche gegen TPO sind unabhängig vom Rechtsgrund
ausgeschlossen, es sei denn, TPO, ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen
Vertreter haben vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsverletzungen begangen.
In Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch TPO ist
die Haftung der Höhe nach beschränkt auf das Entgelt für den Teil der Lieferung
und Leistung von TPO, aus dem der Schadensersatzanspruch resultiert.
(4)
Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ebenso wie eine Haftung für durch
leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden bei Inserenten oder Dritten
ausgeschlossen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass TPO keine Haftung für
Schäden übernimmt, die bei Inserenten oder Dritten daraus entstehen, dass
infolge technischer Probleme oder sonstiger, von TPO nicht zu beeinflussender
Ereignisse, Angebote nicht oder nicht in der angebotenen Form rechtzeitig oder
dauerhaft während der Angebotslaufzeit präsentiert werden. Die Haftung für
entgangenen Gewinn ist ebenfalls ausgeschlossen.
§ 11 Kündigung,
Wiedereinrichtungsgebühr
(1) Das
zwischen TPO und dem Anbieter / Inserenten bestehende Vertragsverhältnis kann
von beiden Vertragsteilen mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende
gekündigt werden. Für die Kündigungserklärung genügt eine schriftliche
Mitteilung an die Handelsvertretung Rudolf Hadwiger, Voglerstraße 23, 01277
Dresden bzw. eine eMail an info@truckparts-online.de
(2)
TPO ist berechtigt, Anbieter der TPO – Börse von deren Nutzung auszuschließen
und aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bei falschen
Angaben des Inserenten, einem Verstoß gegen diese AGB, Verletzung von Rechten
Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung von TPO, Zahlungsverzug, sonstigem
Missbrauch der TPO - Börse oder einem anderen wichtigen Grund
(3)
Für den Fall der Wiederaufnahme der Vertragsbeziehungen und Wiedereinrichtung
eines Anbieters nach einer
Kündigung und Löschung durch TPO wegen §§ 4/3 und 4/4 oder § 11 ist TPO berechtigt, eine Gebühr
gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen.
§ 12
Datenschutzhinweis
Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass seine
Daten unter Beachtung der Datenschutzgesetze, die in der Bundesrepublik
Deutschland Geltung haben, elektronisch gespeichert werden.
§ 13 Urheber- und
Nutzungsrechte
(1)
Alle Daten, Informationen, Firmenzeichen, Texte, Programme und Bilder
unterliegen dem Urheberrecht. TPO ist Inhaber der Rechte an den Inhalten der
Webseite, der Datenbank und deren Nutzungsrechte. Die Veränderung,
Weiterverarbeitung und Nutzung in Medien aller Art durch Dritte ist nur mit
schriftlicher Erlaubnis durch TPO gestattet. Die Rechte des Inserenten bleiben
hiervon unberührt.
(2)
Insbesondere Inserate unterliegen dem ausschließlichen Nutzungsrecht von TPO.
Diese Inserate dürfen einzeln und in der Gesamtheit nur mit schriftlicher
Erlaubnis durch TPO von Dritten weiterverarbeitet oder auf anderen
Internet-Seiten oder in anderen Medien publiziert werden. Gleiches gilt für die
Teilesuchanfragen gemäß § 8/2.
Die Rechte des Inserenten / Anbieters an seinen eigenen Inseraten /
Angeboten bleiben hiervon unberührt. Er kann über die eigenen Daten und
Informationen weiterhin frei verfügen
§ 14 Leistungsort, Gerichtsstand,
Geltung deutschen Rechts
(1)
Erfüllungsort ist Dresden. Für alle Ansprüche aus und aufgrund der Teilnahme an
dem TPO - Angebot wird Dresden als Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei
dem Teilnehmer um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt. Gleiches gilt, wenn
der Teilnehmer seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(2)
Die Teilnahme und Nutzung des TPO - Angebotes sowie die AGB’s von TPO
unterliegen in Anwendung und Auslegung ausschließlich deutschem Recht. Die
Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen
Warenverkauf vom 11. April 1998 ist ausgeschlossen. Die vorstehende Rechtswahl
und Gerichtsstandvereinbarung findet auf Verbraucherverträge dann keine
Anwendung, wenn zwingendes internationales oder Europäisches
Verbraucherschutzrecht vorrangig anzuwenden ist und die hier getroffen
Rechtswahl oder Gerichtsstandsvereinbarung ausschließt.
(3)
Das FernAbsG (Fernabsatz Gesetz) findet auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Teilnehmer und TPO keine Anwendung.
§ 15
Schriftform
Mündliche Vereinbarungen, die von den allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung abweichen, werden nicht
getroffen. Alle Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen, um rechtswirksam zu sein, der Schriftform, dies
gilt insbesondere auch für Abänderungen des hier vereinbarten
Schriftformerfordernisses.
§ 16 Salvatorische
Klausel
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Nutzungs- und Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen treten in erster Linie
solche, die den unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen und in zweiter
Linie die gesetzlichen Bestimmungen.
Dresden,
im Januar 2007